Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Tel: 0664 / 890 860 5 und email office@rauchfangkehrer.info

 Infozentrum

Burgenland Juli 2005:
Es gibt das neue Kehrgesetz !

Hier finden Sie alle Informationen über die neue Kehrordnung
im Burgenland.

Das neue Kehrgesetz zum Download als Pdf.


Kehrordnung 2006 herausgegeben am 21.Feb 07
Das neue Kehrgesetz zum Download als Pdf.


Kehrordnung 2006

 


Landesgesetzblatt zur Kehrordnung



LGBl zu den Höchsttarifen

 

Für Fragen nehmen Sie Kontakt mit mir auf. Email an Office

 

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Zur neuen Kehrordnung


 

Wollen Sie uns auch Ihre Meinung mitteilen?

Senden Sie mir bitte ein Email!

Die Komentare werden hier in Kürze online veröffentlicht.

Es interessiert uns - was Sie von dem neuen Gesetz halten - wie Sie mit Ihrem Rauchfangkehrer zufrieden sind, ob Sie wechseln wollen oder was Sie ärgert usw...




Aktion ABGASMESSUNG

21,80 € statt 43,60€

gültig im mittl. Burgenland

>>> mehr Infos hier



Die Ereignisse 2006/07

NEUES GESETZ herausgegeben am 21.Feb 2007 !

aktuelles Gesetzblatt steht zum Download frei. siehe oben !

 

UPDATE: 01 Juli 2006
"Neues Gutachten, wenig Änderung"

... mehr zum Thema auf bvz .at
(DIREKTLINK)

oder den Artikel Download als *Pdf
zum Nachlesen


Verfassungsgerichtshofs-Entscheid

Burgenlands Kehrgebühren gekippt. Die Höchsttarifverordnung für Rauchfangkehrer ist gesetzeswidrig - das hat nun der Verfassungsgerichtshof festgestellt. Die Hauptbegründung: Bei der Bemessung der Tarife wurden die Rauchfangkehrer nicht gefragt. [mehr...]

 

Letzten Information aus den Medien ist jetzt also die "neue" Tarifordnung gefallen.

... mehr zum Thema auf burgenland.orf.at

Download als *Pdf zum Nachlesen

 

 

 Liebe Heizungsbetreiber/innen !


UPDATE vom 29.03. 2006:



Letzten Information aus den Medien ist jetzt also die "neue" Tarifordnung gefallen.

... mehr zum Thema auf burgenland.orf.at

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Die wichtigsten Neuerungen im Bgld. Kehrgesetz und der Höchsttarifverordnung
für das Rauchfangkehrergewerbe.

Reinigungs- und Instandhaltungspflicht

Die Überprüfung bzw. Reinigung sämtlicher Feuerungsanlagen unterliegen einer gesetzlichen Regelung. Sowohl die Rauchfangkehrer als auch die Anlagenbetreiber (Verfügungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Überprüfungen bzw. Reinigungen auch durchgeführt werden.

Für die Überprüfung bzw. Reinigung (Kehrung) von Rauchfängen, Luftfängen, Abgasanlagen ist der zuständige Rauchfangkehrer verantwortlich. Diese Arbeiten sind laut Gewerbeordnung vom Rauchfangkehrer durchzuführen. Die Überprüfung bzw. Reinigung von Feuerstätten sowie der Abgasleitung von Außenwandgasgeräten und den Be- und Entlüftungseinrichtungen eines Gebäudes können nach dem neuen Kehrgesetz vom Verfügungsberechtigten oder einem von ihm beauftragten Gewerbetreibenden durchgeführt werden.

Abmelden von nicht benützten Rauch- und Abgasfängen Feuerungsanlagen, die länger als ein Jahr unbenützt sind, unterliegen nicht der Überprüfungs- bzw. Reinigungspflicht. Diese Anlagen können beim Rauchfangkehrer abgemeldet werden. Die Wiederbenützung ist dem Rauchfangkehrer anzuzeigen. Unterscheidung zwischen Überprüfung und Reinigung ("Tarifsplitting") Neue mit einem CE - Kennzeichen ausgestattete Feuerstätten verursachen geringere Schadstoffemissionen und eine geringere Verschmutzung (Rußablagerung) der Rauch- und Abgasanlagen.

Erstmals wurde in der Höchsttarifverordnung eine Unterscheidung zwischen einer Überprüfung und einer Überprüfung mit Reinigung getroffen. Ist bei einer Kehrung auf Grund einer geringen Verschmutzung nur eine Überprüfung und keine Reinigung erforderlich, dürfen für diese Überprüfung nur 20% des Arbeitsentgeltes verrechnet werden.

Anzahl der Kehrungen

Auf Grund des technischen Fortschrittes bei Feuerstätten und Luft-, Rauch und Abgasfängen konnte die Anzahl der Kehrungen wesentlich verringert werden.

Kehrungen sind nur mehr erforderlich:
o viermal jährlich bei: Rauchfängen für feste Brennstoffe sowie Heizöl mittel oder schwer und für gemischt belegte Rauchfänge.
o einmal jährlich bei: Rauchfängen für Heizöl extra leicht und Abgasanlagen für Gasfeuerungen über 150 kW Brennstoffwärmeleistung
o alle zwei Jahre bei: Luftfängen und Abgasanlagen für Gasfeuerungen unter 150 kW Brennstoffwärmeleistung Bei Abgasanlagen, in die ausschließlich Abgase aus Gasbrennwertgeräten eingeleitet werden, entfällt die Reinigungspflicht durch den Rauchfangkehrer.
o Ferienhäuser In Gebäuden, die ausschließlich in der Zeit von 1. Mai bis 30. September bewohnt werden, hat die Kehrung bei: Rauchfängen für feste Brennstoffe sowie Heizöl mittel oder schwer und für gemischt belegte Rauchfänge einmal im Jahr,
o bei: Rauchfängen für Heizöl extra leicht und Abgasanlagen für Gasfeuerungen über 150 kW Brennstoffwärmeleistung einmal alle zwei Jahre
o und bei: Luftfängen und Abgasanlagen für Gasfeuerungen unter 150 kW Brennstoffwärmeleistung einmal alle drei Jahre zu erfolgen.

Kehrterminbekanntgabe

Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, einen Kehrplan aufzustellen, aus dem das Datum und die Uhrzeit der Kehrung entnommen werden kann. Der Kehrplan ist mindestens ein Monat vor dem Kehrtermin dem Verfügungsberechtigten bekannt zu geben. Der Kehrtermin ist einzuhalten. Dem Rauchfangkehrer ist eine Überzeit (Verspätung durch Mehraufwand beim vorherigen Termin) von maximal zwei Stunden einzuräumen. Kann der Kehrtermin vom Rauchfangkehrer oder vom Verfügungsberechtigten nicht eingehalten werden, ist der jeweils andere zu verständigen und ohne Mehrkosten der Kehrtermin ehestmöglich nachzuholen. Entstehen dem Rauchfangkehrer oder dem Verfügungsberechtigten durch das Nicht-Einhalten eines Kehrtermines (ohne vorherige Verständigung) zusätzliche Kosten, dürfen die Mehrkosten in Rechnung gestellt werden.

Kehrbuch

Der Rauchfangkehrer hat für jedes Gebäude, jede Wohnungseinheit und jede Betriebsstätte ein Kehrbuch zu führen, in dem die durchgeführten Arbeiten vom Verfügungsberechtigten bestätigt werden müssen.

Dem Verfügungsberechtigten ist eine Abschrift (Durchschlag oder Kopie) auszufolgen. Die Anzahl der Unterschriften bzw. der tatsächlich geleisteten Arbeiten bestimmt die Höhe der zu zahlenden Kehrgebühr maßgeblich. Ferner sollten Sie die Abschrift (Durchschlag oder Kopie) der erfolgten Überprüfung und/oder Reinigung gut verwahren, damit Sie bei Unterschreiten der Kehr- periode den Rauchfangkehrer darauf aufmerksam machen können. Der Rauchfangkehrer hat im wesentlichen die Aufgabe zu erfüllen, Brandoder sonstige damit in Zusammenhang stehende Gefahren schon vorzeitig abzuwenden.

Daher ist eindeutig bestimmt, dass Fänge ihrer Verwendung nach in genau fixierten Abständen zu reinigen und zu überprüfen sind.

Kehrgebühr

o Die Kehrgebühr setzt sich aus dem Objekttarif und dem Arbeitsentgelt zusammen.
o Der Objekttarif ist eine Pauschale für die Verwaltungsarbeiten, die anteiligen Wegekosten und Bereitstellung der notwendigen Werkzeuge.
o Der Objekttarif darf pro Gebäude bzw. bei Wohnhausanlagen pro Stiege nur einmal im Kalenderjahr, in dem eine Kehrung durchzuführen ist, verrechnet werden.
o Bei mehreren Fängen ist der leistungsfähigste Fang für die Berechnung des Objekttarifes heranzuziehen. Bei der Berechnung der Geschosszahl sind alle Geschosse, die der Fang durchläuft, zu zählen. Keller, Zwischengeschosse und Mansarden gelten als Vollgeschoss wenn die Fanglänge in diesem Bereich mehr als zwei Meter beträgt. Vom Fußboden des Dachgeschosses aufwärts sind je drei volle Meter Fang als Geschoss zu berechnen. Hierbei gelten Überlängen von zwei Meter ebenfalls als Geschoss, kürzere Enden bleiben unberechnet. Fangaufsätze sowie Höherführungen sind in die Länge einzurechnen.

Schlichtungsstelle

Zur Klärung von Streitigkeiten, die sich aus dem Kehrgesetz und/oder der Höchsttarifverordnung ergeben, wurde beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Fachabteilung für Angelegenheiten des Konsumentenschutzes, eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Die Schlichtungsstelle kann sowohl vom Zahlungspflichtigen als auch vom Rauchfangkehrer angerufen werden. Die Schlichtungsstelle entscheidet über Streitigkeiten in Form einer Empfehlung an die Streitparteien.

Wechsel des Rauchfangkehrers

Auf Grund der Bestimmungen des § 124 der Gewerbeordnung ist es möglich, ohne Angabe von Gründen den Rauchfangkehrerbetrieb zu wechseln. Wird ein Wechsel vom Verfügungsberechtigten gewünscht, so hat der bisher zuständige Rauchfangkehrer unverzüglich einen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung und über den Zustand des Kehrobjektes an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die Gemeinde und an den Eigentümer des Kehrobjektes zu übermitteln. Der Wechsel des Rauchfangkehrers darf jedoch nicht während der Heizperiode (1. Oktober bis 30. April) und nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin vorgenommen werden. Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bgld. Kehrgesetzes dürfen für diese Leistungen (Ausfertigen des Zustandsberichtes) keine gesonderten Kosten in Rechnung gestellt werden. Kann beim Wechsel des Rauchfangkehrers der von Ihnen ausgewählte Rauchfangkehrer Sie als Auftraggeber ablehnen?

Grundsätzlich besteht ein sogenannter "Kontrahierungszwang" für den Rauchfangkehrer, d.h. er darf Sie in keinem Fall abweisen und muss unter Beachtung der Höchsttarifverordnung für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Burgenland die verpflichtend vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsleistungen erbringen!

Höchsttarife

A. Objekttarif und Arbeitsentgelt für Fänge und Verbindungsstücke

1. Fänge für Einzelraumheizungen bis insgesamt 10 kW Objekttarif € 10,00
a) für die ersten drei Geschosse € 4,73
b) für jedes weitere Geschoß unabhängig vom Brennstoff € 1,58

2. Fänge für Einzelraumheizungen über 10 kW bis 50 kW, Zentralheizungen bis 50 kW, gewerbliche Feuerstätten und Mehrraumfeuerstätten Objekttarif € 15,00
a) für die ersten drei Geschosse € 5,64
b) für jedes weitere Geschoß unabhängig vom Brennstoff € 1,88

3. Fänge für Feuerstätten über 50 kW bis 150 kW Objekttarif € 15,00
a) für die ersten drei Geschosse € 6,06
b) für jedes weitere Geschoß unabhängig vom Brennstoff € 1,88

4. Fänge für Feuerstätten über 150 kW Objekttarif € 60,00 pro angefangenem Meter € 0,90

5. Fänge für Feuerstätten bis 50 kW, die beschlofen werden müssen oder wenn dies verlangt wird, unabhängig vom Brennstoff
a) für die ersten drei Geschosse € 12,60
b) für jedes weitere Geschoß € 3,36

6. Fänge für Feuerstätten, die bestiegen werden müssen, je angefangener Viertelstunde € 5,73

7. Reinigen von Verbindungsstücken und Luftfängen für Feuerungsanlagen je angefangenen
Meter € 0,50

8. Ausbrennen und Ausschlagen von Fängen und Reinigen von Selchen je angefangener Viertelstunde und Arbeitskraft € 5,73

9. Reinigen der Zuluft- und Verbrennungsgasführung bei Luft- Abgassammlern pro Feuerstätte € 11,46

B. Arbeitsentgelt für Feuerstätten

10. Herde, Öfen und Ölöfen mit Verdampferbrenner € 11,46

11. Zentralheizungskessel mit Verbindungsstück bis 50 kW € 17,19

12. Überprüfung der Verbrennungsgasklappen und Nebenluftvorrichtungen € 11,46

C. Arbeitsentgelt für Überprüfungen und Befunde

13. Rohbau- sowie Gebrauchsabnahme (geschossweise Abzieharbeit) einschließlich Befund in Neu-, Um- und Aufbauten für jeden zu prüfenden Fang und für jedes Geschoß € 1,90

14. Topographische Bezeichnung für jedes Fangtürchen € 1,28

15. Teilnahme bei baubehördlichen Verhandlungen oder feuerpolizeilichen Überprüfungen je angefangener Viertelstunde € 5,73

D. Sonstiges

16. Arbeitsentgelt für sonstige nach Zeit verrechnete Leistungen je angefangener Viertelstunde und Arbeitskraft € 5,73

 

 

 

 

Kontakt

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© 2001 - 2007 Roman Nimmrichter Rauchfangkehrermeister