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UPDATE vom 29.03. 2006:
Letzten Information aus den Medien ist
jetzt also die "neue" Tarifordnung gefallen.
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burgenland.orf.at
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Die wichtigsten Neuerungen im Bgld. Kehrgesetz und
der Höchsttarifverordnung
für das Rauchfangkehrergewerbe.
Reinigungs- und Instandhaltungspflicht
Die Überprüfung bzw. Reinigung sämtlicher Feuerungsanlagen
unterliegen einer gesetzlichen Regelung. Sowohl die
Rauchfangkehrer als auch die Anlagenbetreiber (Verfügungsberechtigten)
sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen
Überprüfungen bzw. Reinigungen auch durchgeführt werden.
Für die Überprüfung bzw. Reinigung (Kehrung) von Rauchfängen,
Luftfängen, Abgasanlagen ist der zuständige Rauchfangkehrer
verantwortlich. Diese Arbeiten sind laut Gewerbeordnung
vom Rauchfangkehrer durchzuführen. Die Überprüfung bzw.
Reinigung von Feuerstätten sowie der Abgasleitung von
Außenwandgasgeräten und den Be- und Entlüftungseinrichtungen
eines Gebäudes können nach dem neuen Kehrgesetz vom
Verfügungsberechtigten oder einem von ihm beauftragten
Gewerbetreibenden durchgeführt werden.
Abmelden von nicht benützten Rauch- und Abgasfängen
Feuerungsanlagen, die länger als ein Jahr unbenützt
sind, unterliegen nicht der Überprüfungs- bzw. Reinigungspflicht.
Diese Anlagen können beim Rauchfangkehrer abgemeldet
werden. Die Wiederbenützung ist dem Rauchfangkehrer
anzuzeigen. Unterscheidung zwischen Überprüfung und
Reinigung ("Tarifsplitting") Neue mit einem CE - Kennzeichen
ausgestattete Feuerstätten verursachen geringere Schadstoffemissionen
und eine geringere Verschmutzung (Rußablagerung) der
Rauch- und Abgasanlagen.
Erstmals
wurde in der Höchsttarifverordnung eine Unterscheidung
zwischen einer Überprüfung und einer Überprüfung mit
Reinigung getroffen. Ist bei einer Kehrung auf Grund
einer geringen Verschmutzung nur eine Überprüfung und
keine Reinigung erforderlich, dürfen für diese Überprüfung
nur 20% des Arbeitsentgeltes verrechnet werden.
Anzahl der Kehrungen
Auf Grund des technischen Fortschrittes bei Feuerstätten
und Luft-, Rauch und Abgasfängen konnte die Anzahl der
Kehrungen wesentlich verringert werden.
Kehrungen sind nur mehr erforderlich:
o viermal jährlich bei: Rauchfängen für feste
Brennstoffe sowie Heizöl mittel oder schwer und für
gemischt belegte Rauchfänge.
o einmal jährlich bei: Rauchfängen für Heizöl
extra leicht und Abgasanlagen für Gasfeuerungen über
150 kW Brennstoffwärmeleistung
o alle zwei Jahre bei: Luftfängen und Abgasanlagen
für Gasfeuerungen unter 150 kW Brennstoffwärmeleistung
Bei Abgasanlagen, in die ausschließlich Abgase aus Gasbrennwertgeräten
eingeleitet werden, entfällt die Reinigungspflicht durch
den Rauchfangkehrer.
o Ferienhäuser In Gebäuden, die ausschließlich
in der Zeit von 1. Mai bis 30. September bewohnt werden,
hat die Kehrung bei: Rauchfängen für feste Brennstoffe
sowie Heizöl mittel oder schwer und für gemischt belegte
Rauchfänge einmal im Jahr,
o bei: Rauchfängen für Heizöl extra leicht und
Abgasanlagen für Gasfeuerungen über 150 kW Brennstoffwärmeleistung
einmal alle zwei Jahre
o und bei: Luftfängen und Abgasanlagen für Gasfeuerungen
unter 150 kW Brennstoffwärmeleistung einmal alle drei
Jahre zu erfolgen.
Kehrterminbekanntgabe
Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, einen Kehrplan
aufzustellen, aus dem das Datum und die Uhrzeit der
Kehrung entnommen werden kann. Der Kehrplan ist mindestens
ein Monat vor dem Kehrtermin dem Verfügungsberechtigten
bekannt zu geben. Der Kehrtermin ist einzuhalten. Dem
Rauchfangkehrer ist eine Überzeit (Verspätung durch
Mehraufwand beim vorherigen Termin) von maximal zwei
Stunden einzuräumen. Kann der Kehrtermin vom Rauchfangkehrer
oder vom Verfügungsberechtigten nicht eingehalten werden,
ist der jeweils andere zu verständigen und ohne Mehrkosten
der Kehrtermin ehestmöglich nachzuholen. Entstehen dem
Rauchfangkehrer oder dem Verfügungsberechtigten durch
das Nicht-Einhalten eines Kehrtermines (ohne vorherige
Verständigung) zusätzliche Kosten, dürfen die Mehrkosten
in Rechnung gestellt werden.
Kehrbuch
Der Rauchfangkehrer hat für jedes Gebäude, jede Wohnungseinheit
und jede Betriebsstätte ein Kehrbuch zu führen, in dem
die durchgeführten Arbeiten vom Verfügungsberechtigten
bestätigt werden müssen.
Dem Verfügungsberechtigten ist eine Abschrift (Durchschlag
oder Kopie) auszufolgen. Die Anzahl der Unterschriften
bzw. der tatsächlich geleisteten Arbeiten bestimmt die
Höhe der zu zahlenden Kehrgebühr maßgeblich. Ferner
sollten Sie die Abschrift (Durchschlag oder Kopie) der
erfolgten Überprüfung und/oder Reinigung gut verwahren,
damit Sie bei Unterschreiten der Kehr- periode den Rauchfangkehrer
darauf aufmerksam machen können. Der Rauchfangkehrer
hat im wesentlichen die Aufgabe zu erfüllen, Brandoder
sonstige damit in Zusammenhang stehende Gefahren schon
vorzeitig abzuwenden.
Daher ist eindeutig bestimmt, dass Fänge ihrer Verwendung
nach in genau fixierten Abständen zu reinigen und zu
überprüfen sind.
Kehrgebühr
o Die Kehrgebühr setzt sich aus dem Objekttarif
und dem Arbeitsentgelt zusammen.
o Der Objekttarif ist eine Pauschale für die
Verwaltungsarbeiten, die anteiligen Wegekosten und Bereitstellung
der notwendigen Werkzeuge.
o Der Objekttarif darf pro Gebäude bzw. bei Wohnhausanlagen
pro Stiege nur einmal im Kalenderjahr, in dem eine Kehrung
durchzuführen ist, verrechnet werden.
o Bei mehreren Fängen ist der leistungsfähigste
Fang für die Berechnung des Objekttarifes heranzuziehen.
Bei der Berechnung der Geschosszahl sind alle Geschosse,
die der Fang durchläuft, zu zählen. Keller, Zwischengeschosse
und Mansarden gelten als Vollgeschoss wenn die Fanglänge
in diesem Bereich mehr als zwei Meter beträgt. Vom Fußboden
des Dachgeschosses aufwärts sind je drei volle Meter
Fang als Geschoss zu berechnen. Hierbei gelten Überlängen
von zwei Meter ebenfalls als Geschoss, kürzere Enden
bleiben unberechnet. Fangaufsätze sowie Höherführungen
sind in die Länge einzurechnen.
Schlichtungsstelle
Zur Klärung von Streitigkeiten, die sich aus dem Kehrgesetz
und/oder der Höchsttarifverordnung ergeben, wurde beim
Amt der Burgenländischen Landesregierung, Fachabteilung
für Angelegenheiten des Konsumentenschutzes, eine Schlichtungsstelle
eingerichtet. Die Schlichtungsstelle kann sowohl vom
Zahlungspflichtigen als auch vom Rauchfangkehrer angerufen
werden. Die Schlichtungsstelle entscheidet über Streitigkeiten
in Form einer Empfehlung an die Streitparteien.
Wechsel des Rauchfangkehrers
Auf Grund der Bestimmungen des § 124 der Gewerbeordnung
ist es möglich, ohne Angabe von Gründen den Rauchfangkehrerbetrieb
zu wechseln. Wird ein Wechsel vom Verfügungsberechtigten
gewünscht, so hat der bisher zuständige Rauchfangkehrer
unverzüglich einen Bericht über die zuletzt erfolgte
Kehrung und über den Zustand des Kehrobjektes an den
für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die
Gemeinde und an den Eigentümer des Kehrobjektes zu übermitteln.
Der Wechsel des Rauchfangkehrers darf jedoch nicht während
der Heizperiode (1. Oktober bis 30. April) und nicht
später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin
vorgenommen werden. Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bgld.
Kehrgesetzes dürfen für diese Leistungen (Ausfertigen
des Zustandsberichtes) keine gesonderten Kosten in Rechnung
gestellt werden. Kann beim Wechsel des Rauchfangkehrers
der von Ihnen ausgewählte Rauchfangkehrer Sie als Auftraggeber
ablehnen?
Grundsätzlich
besteht ein sogenannter "Kontrahierungszwang" für den
Rauchfangkehrer, d.h. er darf Sie in keinem Fall abweisen
und muss unter Beachtung der Höchsttarifverordnung für
das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Burgenland die verpflichtend
vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsleistungen erbringen!
Höchsttarife
A. Objekttarif und Arbeitsentgelt für Fänge und
Verbindungsstücke
1. Fänge für Einzelraumheizungen bis insgesamt
10 kW Objekttarif € 10,00
a) für die ersten drei Geschosse € 4,73
b) für jedes weitere Geschoß unabhängig vom Brennstoff
€ 1,58
2. Fänge für Einzelraumheizungen über 10 kW
bis 50 kW, Zentralheizungen bis 50 kW, gewerbliche Feuerstätten
und Mehrraumfeuerstätten Objekttarif € 15,00
a) für die ersten drei Geschosse € 5,64
b) für jedes weitere Geschoß unabhängig vom Brennstoff
€ 1,88
3. Fänge für Feuerstätten über 50 kW bis 150
kW Objekttarif € 15,00
a) für die ersten drei Geschosse € 6,06
b) für jedes weitere Geschoß unabhängig vom Brennstoff
€ 1,88
4. Fänge für Feuerstätten über 150 kW Objekttarif
€ 60,00 pro angefangenem Meter € 0,90
5. Fänge für Feuerstätten bis 50 kW, die beschlofen
werden müssen oder wenn dies verlangt wird, unabhängig
vom Brennstoff
a) für die ersten drei Geschosse € 12,60
b) für jedes weitere Geschoß € 3,36
6. Fänge für Feuerstätten, die bestiegen werden
müssen, je angefangener Viertelstunde € 5,73
7. Reinigen von Verbindungsstücken und Luftfängen
für Feuerungsanlagen je angefangenen
Meter € 0,50
8. Ausbrennen und Ausschlagen von Fängen und
Reinigen von Selchen je angefangener Viertelstunde und
Arbeitskraft € 5,73
9. Reinigen der Zuluft- und Verbrennungsgasführung
bei Luft- Abgassammlern pro Feuerstätte € 11,46
B. Arbeitsentgelt für Feuerstätten
10. Herde, Öfen und Ölöfen mit Verdampferbrenner
€ 11,46
11. Zentralheizungskessel mit Verbindungsstück
bis 50 kW € 17,19
12. Überprüfung der Verbrennungsgasklappen und
Nebenluftvorrichtungen € 11,46
C. Arbeitsentgelt für Überprüfungen und Befunde
13. Rohbau- sowie Gebrauchsabnahme (geschossweise
Abzieharbeit) einschließlich Befund in Neu-, Um- und
Aufbauten für jeden zu prüfenden Fang und für jedes
Geschoß € 1,90
14. Topographische Bezeichnung für jedes Fangtürchen
€ 1,28
15. Teilnahme bei baubehördlichen Verhandlungen
oder feuerpolizeilichen Überprüfungen je angefangener
Viertelstunde € 5,73
D. Sonstiges
16. Arbeitsentgelt für sonstige nach Zeit verrechnete
Leistungen je angefangener Viertelstunde und Arbeitskraft
€ 5,73
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